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Leuchten GmbH Pasewalk
Rothenburger Weg 27
17309 Pasewalk
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Fax +49 3973 210177

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Angebote

Unsere Angebote sind in allenTeilen freibleibend. Von der Angebotsabgabe kann keine Verpflichtung zur Auftragsannahme abgeleitet werden. Mündliche Vereinbarungen, insbeson- dere Nebenabreden und Zusagen jeglicher Art von Reisenden oder Vertretern, werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich. Darüber hinaus sind nur unsere Auffragsbestätigungen bindend. Wenn keine Auftragsbestätigung erteilt ist, sind die Orderzettel bzw. die bereits gehabten Bedingungen maßgebend.

2. Preise

Alle Katalog- und Listenpreise sind unverbindliche, Richtpreise und gelten ab Fabrik. Änderung der Gestehungskosten berechtigen uns zu Preisanpassungen und zur Anderung von Zahlungsbedingungen und Rabattsätzen.

3. Liefertermine

Die Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind, aber stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche des Käufers für verzögerte Lieferung sowie Inverzugsetzung. Verzugsstrafen und andere Schadenersatzansprüche sind vertraglich ausgeschlossen. Lieferfristüberschreitung ermächtigt den Käufer erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muß, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt oder behördliche Ma8nahmen berechtigen uns, die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um acht Wochen, zu verlangem. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse hoher Gewalt, zu denen auch Betriebsstörungen gehören, berechtigen uns, eingegangene Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben.

4. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Fabrik ausschließlich Verpackung für Rechnung und auf Gefahr des Käufers auch bei event. vereinbarter Frankolieferung. Sind vom Käufer keine bestimmten Versandvorschriffen gegeben, so wählt der Herstelter nach bestem Ermessen den billigsten Transportweg. Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die Adresse des Käufers; im Sonderfall auch an seine handelsgerichtlich eingetragenen Filialen. Direktlieferungen an Kunden des Käufers sind ausgeschlossen. Grundsätzlich sind wir zu Teillieferung berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung. Die Transportkosten entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Frachtentabelle.

5. Mängelhaftung

Beanstandungen über gelieferte Stückzahlen oder erkennbare Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware anerkannt werden. Geringe handelsübliche produktionstechnisch bedingte Abweichung in Größe, Farbe, Qualität und sonstiger Ausführung sind kein Grund für Beanstandungen seitens des Käufers. Rückgabe oder Umtausch von Ware, die sich als schwer oder unverkäuflich erweist, ist ausgeschlossen. Waren, die wir aus Kulanz zurücknehmen unter Abzug von Umtausch/Gutschrift generell ausgeschlossen.

6. Transportbruch

Für Transportbruch wird kein Ersatz geleistet. Wir übernehmen jedoch das allgemeine Bruchrisiko bei Berechnung von 1 % vom Netto-Warenwert in der Weise, dass wir bei nachgewiesenem, unterwegs entstandenen Bruch die zerbrochenen Teile kostenlos ersetzen. Die Bruchmeldungen sind sofoit nach Erhallt der, Ware einzureichen. Eine Ersatzlieferung erfolgt erst dann, wenn die beschädigten oder zerbrochenen Teile (außer Glas) bei uns wieder eingetroffen sind. Fracht- bzw. Porto sowie Verpackungskosten für die Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Empfängers. Bei Abzug der Transportversicherung, oder wenn auf Wunsch des Käufers keine Transportversicherung berechnet wird, wird generell kein kostenloser Ersatz bei Transportbruch geleistet.

7. Zahlung

7.1. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Das offene Ziel beträgt 30 Tage.

7.2. Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme.

7.3. Für Sonderanfertigungen gelten folgende Bedingungen; 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Bereitstelung, 1/3 bei Lieferung.

7.4. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nehmen wir nur zahIungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir entgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche sich hieraus ergebenden Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.

7.5. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, vom Verfalltage an Zinsen und Spesen zu berechnen, welche die deutschen Banken für ungedeckte Kredite verlangen.

7.6. Nachweisbare und richtiggestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragbestätigungen und Rechnungen müssen anerkannt werden.

7.7. Bei Zahlungsverzug oder anderen berechtigten Bedenken gegen die Bonität des Käufers werden sämtliche Verbindlichkeiten sofort fällig.

7.8. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Käufer hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns verwahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gem. § 947, 948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerunq zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns ab. Der Käufer ist jedoch jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretene Forderungen den Anteil der von uns gelieferten Waren in der veräu8erten Sache übersteigt. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann noch bestehen, wenn Forderungen aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für diesen Fall tritt uns der Käufer die Ansprüche aus dem Kontokorrent ab. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und uns schriftlich mitzuteilen. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.

9. Erfüllen/Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Pasewalk in Mecklenburg-Vorpommern.

9.2. Gerichtsstand ist Pasewalk unberücksichtigt der Höhe des Streitwertes. Dieses gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

10. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.

11. Auftragserteilung

Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Käufer mit unseren Bedingungen einverstanden. Wenn der Käufer auf Bestellungen andere Bedingungen vorschreibt, gelten diese erst dann - und nur dann -, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Ergänzungsklausel

Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Stand Februar 1996) zu "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" in Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unfer der Bedingung gestattet, da8 der Wiederverkäufer von seinern Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständlg erfüllt hat.

3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherheitshalber ab, ohne dass es noch spätere besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigenTeil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehältsware entspricht.

3. c)
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahiens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gtlt als Vorbehaltsware.

4. b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

4. c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Wiederrufs gilt Nummer 3.c) entsprechend.

4. d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.


Referenzen